Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Filtration Group GmbH
Stand 03/08.12.2021
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen. Der Auftragnehmer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Einkaufsbedingungen oder durch die widerspruchslose Erfüllung des Vertrags oder mit deren ausschließlicher Geltung für alle Lieferungen und Leistungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Maßgeblich ist allein die Bestätigung unserer Einkaufsabteilung.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Verantwortlichkeit
2.1 Der Auftragnehmer hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftrag durch Dritte ausführen zu lassen. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von der Bestellung bzw. den dazugehörenden Unterlagen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses unserer Einkaufsabteilung.
2.2 Der Auftragnehmer hat den Auftrag und den Vertragsabschluss sowie die Vertragsbedingungen vertraulich zu behandeln. Er darf unsere Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung als Referenz oder zu Werbezwecken erwähnen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Werkzeugen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur denjenigen Mitarbeitern des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden, die sie zum Zwecke der Vertragserfüllung kennen müssen. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Der Auftragnehmer haftet uns für alle Schäden, die durch schuldhafte Zuwiderhandlung entstehen.
2.4 Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für den Liefergegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen unsererseits.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich der Frachtkosten und der handelsüblichen Verpackung, ein. Wir behalten uns das Recht vor, das Frachtunternehmen auszuwählen. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Auftragnehmer.
3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.
3.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich verein-bart ist, innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemä-ßer Lieferung sowie Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug rein netto.
3.4 Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rech-nungsprüfung und unserer Rechte aus mangelhafter Lieferung bzw. Leistung. Soweit bei Fälligkeit Mängel-rügen bereits bekannt sind, sind wir berechtigt, Zah-lungen in angemessener Höhe zurückzuhalten.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.6 Gegen uns gerichtete Forderungen können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. § 354 a HGB bleibt unberührt.
3.7 Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.
IV. Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sowie Mehr-, Minder- und Teillieferungen sind nur zulässig, wenn und so-weit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die angegebene Lieferzeit oder die vereinbarten Spezifikationen nicht eingehalten werden können.
4.3 Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% des Bestellpreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5%, oder nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wobei die gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen ist. Dem Auftragnehmer steht der Nachweis offen, dass uns infolge seines Verzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns zustehenden Ersatzansprüche.
4.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbe-haltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wer-te maßgebend.
4.6 Falls Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt) nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, insoweit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.7 Für jeden Fall der schuldhaften
(i) Abweichung von Liefer- und Verpackungsvorschriften,
(ii) vorzeitiger Lieferung oder
(iii) Überlieferung
Ist Filtration Group berechtigt, ihre Mehraufwendungen für die Logistik als pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 100,- geltend zu machen (unbeschadet des Recht im Einzelfall, auch einen höheren Schaden nachzuweisen). Der Lieferant ist in je-dem Fall berechtigt nachzuweisen, dass Filtration Group kein oder ein geringerer Schaden als dieser Pauschalbetrag entstanden ist.
V. Gefahrenübergang, Liefer- und Versandpapiere
5.1 Der Gefahrübergang erfolgt gem. DDP (Incoterms 2010) Lieferort.
5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so haben wir für die dadurch entstehenden Verzögerungen und/oder Verluste nicht einzustehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns entsprechend freizustellen.
VI. Verpackungen
6.1 Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten.
6.2 Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden an-gemessenen Entsorgungskosten von Filtration Group tragen.
VII. Gewährleistung, Rückgriff
7.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, allen einschlägigen Normen und den vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind.
7.2 Wir sind verpflichtet, die Ware auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Auf-tragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.3 Die An- bzw. Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung. Wird die An- bzw. Abnahme durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs verhindert oder erheblich erschwert, so sind wir berechtigt, die An- bzw. Abnahme für die Dauer dieser Umstände hinauszuschieben. Geschieht dies für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; weiter-gehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
7.4 Die gesetzlichen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, soweit der Auftragnehmer nicht die von uns gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB verweigern kann.
7.5 Falls der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung mit der Mangelbeseitigung beginnt, sind wir in dringenden Fällen berechtigt, die erforder-lichen Maßnahmen nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
7.6 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen gemäß §§ 438, 479 und 634 a BGB stehen uns ungekürzt zu.
7.7 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer zusätzlich von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 10 Jahren.
7.8 Für innerhalb der Verjährungsfrist reparierte oder neu-gelieferte Ware beginnt die hier vereinbarte Verjährungsfrist neu zu laufen.
7.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat er diese zu erstatten. Dasselbe gilt für sämtliche Aufwendungen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden wegen dessen Nacherfüllungsansprüchen zu tragen haben.
7.10 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Ware infolge der Mangelhaftigkeit der Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers zurück oder wird deswegen der von uns verlangte Kaufpreis gemindert bzw. sehen wir uns deswegen anderer Mangelansprüche ausgesetzt, sind wir zum Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer ohne die sonst notwendige Fristsetzung berechtigt.
7.11 Ungeachtet der Regelung in Ziffer 7.6 verjähren unsere Ansprüche laut Ziffer 7.9 und 7.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung der Ware durch den Auftragnehmer.
7.12 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
VIII. Produkthaftung, Rückruf, Freistellung, Versicherungsschutz
8.1 Werden Produkthaftungsansprüche oder andere Ansprüche wegen der in Ziffer 7.1. genannten Mängel gegen uns erhoben, hat der Auftragnehmer uns hier-von auf erstes Anfordern frei zu stellen, sofern und so-weit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware oder erbrachten Leistung verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
8.2 In den in Ziffer 7.1 geschilderten Fällen trägt der Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, insbesondere für unsere Rechtsverteidigung und etwaige Rückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang solcher Rückrufaktionen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
8.3 Ziffer 7.1 und 7.2 gelten entsprechend, soweit Produktfehler auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
8.4 Der Auftragnehmer hat sich ausreichend gegen Produkthaftungsrisiken einschließlich Rückrufkosten und andere in Ziffer 7.1 genannte Risiken zu versichern und uns dies auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.
IX. Schutzrechte
9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusam-menhang mit seinen Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, hat uns der Auftragnehmer auf erstes schriftliches An-fordern freizustellen.
9.2 Verletzt die Herstellung, Lieferung, Lizenznutzung oder der Verkauf der Ware oder Leistung Patente, Warenzeichen, Urheberrechte oder anderes geistiges Eigentum, so wird der Auftragnehmer uns auf seine Kosten eine unbefristete gebührenfreie Lizenz für die betreffenden Gegenstände beschaffen. Um eine Verletzung dieser Rechte zu vermeiden, kann er die bestellte Ware auch modifizieren oder durch andere Ware ersetzen, wenn die bestellte und die gelieferte Ware gleichwertig sind. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn wir einen Teil der Konstruktion, des Materials oder des Herstellungsprozesses vorgeben.
X. Beistellung, Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel
10.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Modelle, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeug, Gussformen, Daten, Zeichnungen, Konstruktionen und Software bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen er-folgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des damit gefertigten Gesamterzeugnisses Miteigentümer sind; der Auftragnehmer verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für uns.
10.2 Der Auftragnehmer kennzeichnet die in Ziffer 10.1 genannten Gegenstände als unser persönliches Eigentum und lagert und versichert sie gesondert. Bis zur Rückgabe an uns trägt er die Gefahr des Verlustes und/oder Untergangs. Er wird sie nur zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag benutzen und sie auf unsere schriftliche Aufforderung unverzüglich an uns zurücksenden.
10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns alle Kenntnis-se und Dokumente, die er im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entwickelt, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Konstruktionen, Modelle, Software und anderes geistiges Eigentum, das er bei der Erfüllung des Vertrages entwickelt, geht in unser Eigentum über.
10.4 Alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien oder sonstigen Geräte oder Gegenstände, die von Filtration Group zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf Kosten von Filtration Group erworben wer-den (und deren Anschaffungskosten von Filtration Group erstattet worden sind oder in die für die Produkte zu zahlenden Preise aufgenommen wurden und vollständig bezahlt worden sind) und die im Zusammenhang mit der Fertigung der Produkte stehen oder dafür verwendet werden („Fertigungsmittel“), bleiben oder werden alleiniges Eigentum von Filtration Group. Auch an sämtlichen von Filtration Group überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen verbleiben alle Rechte bei Filtration Group. Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass Filtration Group Eigentum oder Filtration Group Unterlagen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Filtration Group für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden. Zusätzlich gilt unser Werkzeugleihvertrag der schriftlich vereinbart ist.
XI. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
11.1 Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen.
11.2 Der Lieferant wird der Gesellschaft in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG- Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch die Gesellschaft angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach lit. (1) wird der Lieferant der Gesellschaft unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.
11.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben.
11.4 Der Lieferant haftet gegenüber der Gesellschaft für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.
11.5 Der Lieferant bestätigt, dass er immer und vollumfänglich den aus der Verordnung Nr. EG 190/2006 (REACH) ergebenden Verpflichtungen entspricht. Er wird aktiv über mitteilungspflichtige SVHC’s informieren, sobald bestellte Waren davon betroffen sind. Er bestätigt weiterhin, dass in den bestellten Waren keine gefährlichen Stoffe gemäß der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und deren Fortschreibungen enthalten sind. Geltende Ausnahmen sind genau zu benennen. Die in der Verordnung EU 2019/1021 (POP) verbotenen Stoffe dürfen, in die an uns gelieferten Waren, nicht enthalten sein. Die im MD (Material Declaration) der HKC (IMO, Green Passport) aufgeführten verbotenen Stoffe dürfen in Waren, die an uns geliefert werden, nicht enthalten sein. Anzeigepflichtige Stoffe müssen uns mitgeteilt werden. Die in der TSCA (Abschnitt 6) aufgeführten Stoffe und die 5 neu hinzugekommenen Stoffe dürfen nicht in Waren enthalten sein, die an uns geliefert werden. Bitte beachten Sie auch weitere nationale und internationale Bestimmungen wie z. B. Konflikt Mineralien (EU 2017/821), die ebenfalls eingehalten werden müssen.
11.6 Der Lieferant muss bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einhalten.
11.7 Der Lieferant wird der Gesellschaft vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden von der Gesellschaft und Ansprüchen Dritter gegenüber der Gesellschaft freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen von lit. (5)-(6) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.
XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
12.1 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.2 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
12.3 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen