REACH Informationen

Lieferanten

REACH Konformität und Informationspflichten/RoHS EU-Richtlinie 2011/65/EU

(1) Der Lieferant verpflichtet sich betreffend an die Filtration Group Industrial gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Waren/Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an die Filtration Group Industrial gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Waren ist der Filtration Group Industrial auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.

(2) Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Waren/Erzeugnisse oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an die Filtration Group Industrial zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an Filtration Group Industrial weiterzuleiten.

(3) Wird die Filtration Group Industrial wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist die Filtration Group Industrial berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schades zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.

(4) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist, oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.

(5) Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß dem deutschen und europäischen Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EC „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei Elektro- und Elektronikgeräten“ und des Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.

(6) Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für diese müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie 2011/65/EC und der zu Ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat dazu eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit einem CE-Zeichen und mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.

(7) Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffern 5 und 6 entsprechen. Der Lieferant hat alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS Richtlinie oder sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.